MODELLE DER BESCHÄFTIGUNG VON BETREUUNGSPERSONAL AUF BASIS DER NICHT ORDNUNGSGEMÄSSEN ABFÜHRUNG VON SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN
Modell Nr. I
Modell Nr. I sieht vor, dass aus Polen delegiertes Betreuungspersonal dem polnischen Sozialversicherungssystem unterliegt und seine Vergütung aus Grundvergütung und Tagegelder besteht. Die Tagegelderhöhe bestimmt sich nach der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 29. Januar 2013 über die Leistungen, die einem Arbeitnehmer, der in einer staatlichen oder kommunalen Haushaltseinheit beschäftigt ist, für eine Dienstreise zu zahlen sind. Da die Tagegelder nicht beitragspflichtig sind, werden die Sozialversicherungsbeiträge nur vom Grundvergütung abgezogen. Die Anwendung von Tagegeldern an delegiertem Betreuungspersonal ist jedoch zweifelhaft, da nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof eine Dienstreise eine zufällige, kurzfristige und vorübergehende Reise ist. Ständige, regelmäßige und im Voraus geplante Auslandsaufenthalte von Betreuungskräften entsprechen diese Definition nicht.
Aus diesem Grund ist das Modell Nr. I unvereinbar sowohl mit den Bestimmungen des polnischen Sozialversicherungsrechts, als auch der deutschen Mindestlohnvorschriften.
Das Risiko einer strafrechtlichen Haftung lastet nicht nur auf dem Leistungserbringer, sondern auch auf den Vermittlern, sofern sie von der Rechtswidrigkeit der Handlungen des Leistungserbringers Kenntnis haben. Es geht um die Möglichkeit, den Tatbestand des Artikels 219 des Strafgesetzbuchs zu erfüllen, der mit einer Geldstrafe, einer Freiheitsbeschränkung oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet wird.
Ausstellung von A1-Formularen für das Betreuungspersonal bestätigt weder Legalität des verwendeten Beschäftigungsmodell noch Richtigkeit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Modell II
Beim Modell II wird davon ausgegangen, dass das aus Polen entsandte Betreuungspersonal dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegt, wobei die Sozialversicherungsbeiträge nur auf einen Teil der Vergütung (unter Ausschluss der Tagegelder/Entsendungszulagen) gezahlt werden. Die Höhe des Grundgehalts wird auf der Grundlage von polnischen Mindestlohnvorschriften festgelegt. Einige Dienstleister behaupten dabei, dass die Tagegelder auf der Grundlage der polnischen Vorschriften gezahlt werden, während andere auf die Tagegelder deutsches Recht anwenden.
Das Modell II verstößt gegen deutsches Recht. Es ist unzulässig, auf den Grundgehalt deutsches Recht und auf das Tagegeld polnisches Recht anzuwenden, da man nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nur dem System der sozialen Sicherheit eines Landes unterliegen kann. Außerdem wird nach deutschem Recht davon ausgegangen, dass die Zulage/ Tagegelder kein Bestandteil des Lohns ist, falls im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, worauf die Zulage zu zahlen ist, und somit der Mindestlohn nicht erreicht wird,
Werden Tagesgelder offensichtlich nicht als Vergütung gezahlt und wird damit der Mindestlohn unterschritten, werden auch die Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen dem gezahlten Grundentgelt und dem Mindestlohn nicht abgeführt und der Arbeitgeber (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, zuständiger Abteilungsleiter) macht sich nach § 266a Strafgesetzbuch strafbar. Jede Tat - d.h. jede falsche monatliche Sozialversicherungsmeldung - wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet.
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